Freistellungsaufträge und Abgeltungsteuer.
Mit dem 01.Januar 2009 tritt die neue Abgeltungsteuer in Kraft. Das heißt Kapitalerträge oberhalb der Freigrenzen werden ab diesem Tag pauschal mit 25% versteuert. Unter Kapitalerträgen versteht man beispielsweise Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne.
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Es ist also anzuraten bisher von Ihnen erteilte Freistellungsaufträge vor Inkrafttreten der neuen Abgeltungsteuer nochmals zu prüfen. Dies betrifft zum einen die Höhe und zum anderen bei welchen Banken und Kreditinstituten Sie Freistellungsaufträge gestellt haben.
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Gültigkeit der Freistellungsaufträge.Bisher gestellte Freistellungsaufträge bleiben weiterhin gültig. Ihnen stehen auch nach Einführung der Abgeltungssteuer Kapitalerträge in Höhe von 801,-€ jährlich steuerfrei zu, der sogenannte Sparerfreibetrag. Neu ab 2009 ist, dass auch Veräußerungsgewinne aus dem Wertpapierverkauf, für Wertpapiere die nach 2008 erworben wurden, versteuert werden. Bisher waren Kursgewinne nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr steuerfrei. Vor diesem Hintergrund kann es empfehlenswert sein, den Einsatz Ihrer Freistellungsaufträge in Bezug auf Höhe und Ort nochmals genau unter die Lupe zu nehmen. |
Tipp zum Depot bzw. Depotkonto.
Da alte und neue Wertpapierbestände durch die neue Abgeltungsteuer unterschiedlich behandelt werden kann es durchaus vorteilhaft sein, zukünftig zwei Depots zu unterhalten. So genießen Sie bei vor 2009 gekauften Wertpapieren nach Ablauf der Spekulationsfrist weiterhin Steuerfreiheit. Kaufen Sie jedoch mit Hilfe des gleichen Depot die gleichen Wertpapiere so verfährt das Finanzamt nach der "first in, first out" Regel. Das heißt es wird davon ausgegangen, dass die zuerst gekauften Wertpapiere, die eigentlich noch Bestandsschutz genießen, zuerst verkauft werden. Wenn Sie als Anleger ein Depot für alte und ein Depot für nach 2008 gekaufte Wertpapiere unterhallten umgehen Sie diese Regel, da Sie selber entscheiden können welche Wertpapiere Sie verkaufen.
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Änderung eines Freistellungsauftrag.
Freistellungsaufträge können jederzeit kostenlos geändert und neu gestellt werden. Ratsam ist jedoch, die freigestellten Konten und Beträge zu optimieren. Wer über mehrere Bankverbindungen und Geldanlagen verfügt, sollte also genau Prüfen, welchen Betrag er wo freistellen lässt. Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, dass die frei gestellten Beträge den maximalen Gesamtbetrag von 801€ pro Person beziehungsweise von 1602€ bei Ehepaaren nicht übersteigen. Banken, Sparkassen und andere Geldhäuser melden automatisch dem Bundeszentralamt für Steuern, welche Bruttobeträge ohne den Abzug der Abgeltungsteuer an Sie ausgezahlt wurden. Ihr zuständiges Finanzamt kann auf diese Daten zugreifen. Haben Sie bei Ihren Freistellungsaufträgen den Maximalbetrag überschritten, kann dies zumindest zu unangenehmen Fragen führen.
Nichtveranlagungsbescheinigung - Steuerabzug vermeiden.
Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist ein bisher eher weniger bekanntes Formular, welches Ihnen vom Finanzamt ausgestellt werden kann. Die sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie erhalten, wenn Ihre jährlichen Einkünfte unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 7664 € liegen. Günstig ist dies vor allem zum Beispiel für geringfügig Beschäftigte, Studenten und Auszubildende sowie für Rentner und Kinder mit Kapitaleinkünften, da dies im Gegensatz zum Freistellungsauftrag nicht auf Kapitalerträge von 801€ begrenzt ist. Eine erteilte Nichtveranlagungs-Bescheinigung gilt für drei Jahre und muss bei Ihrer Bank vorgelegt werden.
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Hinweis.
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